Satzungen

Satzungen für die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land



Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
für Leistungender Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land

Auf der Grundlage der §§6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVB1. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Artikel l des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVB1. LSA S. 190) i. V. m. §§ 2, 6, 8 und 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-An­halt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVB1. LSA S. 190) zuletzt geändert durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Februar 2010 (GVB1. LSA S. 69) sowie den §§2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.Juni 1996 (GVB1. LSA S. 405) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinde­rat der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land in seiner Sitzung am 23. November 2010 folgende Satzung beschlossen:

§1
Allgemeines

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Seegebiet Mansfelder Land ist bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Ret­tung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich.

§2
Kostenersatzpflichtige Leistungen

Für andere Einsätze der Feuerwehren und der auf Anforderung Hil­fe leistenden Feuerwehren anderer Gemeinden, die nicht unter § l fallen und die eine Pflichtaufgabe nach dem BrSchG LSA darstel­len, sowie freiwillige Leistungen, wird Kostenersatz nach dieser Satzung erhoben. Kostenersatzpflichtig sind insbesondere:

  1. Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unglücksfällen, wobei keine Lebensgefahr besteht,
  2. Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für Sachen bei Un­glücksfällen,
  3. Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs.3 S. 2 BrSchG LSA,
  4. Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß § 20 BrSchG LSA,
  5. Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm),
  6. Fehlalarm durch automatische Brandmeldeanlage.

§3
Kostenersatzpflichtige freiwillige Leistungen

  1. Freiwillige Leistungen werden nur auf ausdrückliche Anfor­derung und nur dann erbracht, wenn diese ohne Vernachlässi­gung der nach dem  BrSchG LSA zu erfüllenden Pflichtauf­gaben möglich sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, insbe­sondere dann nicht, wenn keine Eilbedürftigkeit besteht.
  2. Freiwillige Leistungen sind insbesondere:(a)   Beseitigung von umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, soweit keine Brandgefahr besteht,
    (b)  Auspumpen von Gebäuden und Gebäudeteilen,
    (c)   Öffnen von Türen oder Toren (z.B. bei Gebäuden, Woh­nungen, Aufzügen oder Fahrzeugen)
    (d)  Absicherung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
    (e)   Fällen von gefährlichen Bäumen bzw. Entfernen von ge­fährlichen Ästen,
    (f)    Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
    (g)  Einfangen von Tieren, Suche nach Tieren, Entfernen von Wespen- oder anderen Insektennestern,
    (h) Gestellung von Feuerwehrkräften ohne bzw. mit Ausrü­stung (Fahrzeuge, Geräte, Verbrauchsmittel).
  3. Für sonstige Inanspruchnahme bzw. Leistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden Kosten erhoben, welche für vergleichbare Leistungen festgesetzt sind.

§4
Kostenersatzschuldner

(1)   Kostenersatzschuldner ist für Leistungen

(1.1) nach § 2 a), b), d), e), oder f) der Satzung:

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tat­sächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Geset­ zes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend,
  3. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden,
  4. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr auslöst.

(1.2) nach § 2 c) der Satzung: die ersuchende Gemeinde

(2)  Kostenschuldner ist für Leistungen nach § 3 dieser Satzung:

  • derjenige, der eine Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer bzw. Auftraggeber). Wird der Auftrag durch die Polizei oder einen Dritten erteilt, kann derjenige mit den Gebühren belastet werden, in dessen Interesse die Leistung erbracht worden ist.

(3)      Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§5
Bemessungsgrundlage

  1. Kostenersatz wird nach Maßgabe des Kostentarifes erho­ben, der Anlage dieser Satzung ist.
  2. Kostenersatz wird nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegen­ stände berechnet.
  3. Verbrauchsmittel (z.B. Ölbindemittel, Löschschaum) wird nach der verbrauchten Menge berechnet. Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes ist die Zeit, die für die Lösung der Einsatz­ aufgabe erforderlich war. Die Kostenrechnung hat den einzel­nen Kostensatz dem Grunde und der Höhe nach auszuweisen.
  4. Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
  5. Der Kostensatz setzt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:(a) den Personalkosten für die eingesetzten Feuerwehrein­satzkräfte,
    (b) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
    (c) den Sätzen für die eingesetzten Geräte,
    (d) den Kosten für die eingesetzten Verbrauchsmittel und für die Entsorgung von Rückständen
  6. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Perso­nal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen be­sondere Kosten (Reparaturkosten, Ersatzteilbeschaffungsko­sten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind sie zusätzlich zu den Kosten nach Abs. 5 zu erstatten, soweit den Zahlungs­pflichtigen ein Verschulden trifft.
  7. Bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz von Feuerwehr­kräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen wird der Kostenersatz nach Maßgabe der erforderlich gewordenen Einsatzmittel berechnet.
  8. Wird eine bestellte Leistung nach § 3 der Satzung nicht ange­nommen, nachdem die Kräfte der Feuerwehr bereits aus­gerückt sind, so sind für den Einsatz die Kosten zu entrichten, die sich für die Zeit von der Alarmierung bis zur Beendigung des Einsatzes ergeben.

§6
Entstehen der Kostenersatzschuld

  1. Die Kostenersatzschuld entsteht mit Beginn der kostenersatz­pflichtigen Leistungen (z.B. Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus, Überlassen von Fahrzeugen, Geräten, Verbrauchsmaterial). Das gilt auch, wenn der Zah­lungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von den Feuerwehrkräften zu vertreten sind, unmöglich wird.
  2. Vor Beginn der kostenpflichtigen Leistung kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Kostenersatzschuld gefordert werden. Die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall beantragten Leistung, hilfsweise nach dem Kostenersatz in vergleichbaren Fällen.

§ 7
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung

  1. Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Der Kostenbescheid wird 28 Tage nach Bekanntgabe an den Ko­stenschuldner fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
  2. (2)  Kostenersatz wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-An­halt (VwVG LSA) in der derzeit geltenden Fassung vollstreckt.

§8
Stundung, Ermäßigung und Erlass

  1. Die Gemeinde kann von der Erhebung des Kostenersatzes ganz oder teilweise absehen oder ihn ganz oder teilweise er­lassen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirt­schaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder aus Bil­ligkeitsgründen geboten ist.
  2. Die Gemeinde kann den von ihr festgesetzten Kostenersatzstunden, wenn die sofortige Einziehung für den Ersatzpflich­tigen mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der An­spruch durch eine Stundung nicht gefährdet ist.
  3. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) gelten für den Kostenersatz ent­sprechend, soweit dies mit der Eigenart einer Kostenersatz­schuld vereinbar ist.

§9
Haftung

Die Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land haftet nicht für Personen­oder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen entstehen, wenn und soweit die Mitglieder der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten nachfolgende Satzungen außer Kraft:-    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Amsdorf vom 08.09.1998
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Aseleben vom 12.02.1998
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Dederstedt vom 11.02.2010
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Eideborn vom 18.08.2006
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Hornburg vom 05.09.2002
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Lüttchendorf vom 11.04.1996
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Neehausen vom 12.06.2001
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Rohlingen am See vom 06.06.2007
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Seeburg vom 15.12.1994
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Stedten vom 18.03.2004
    –    Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der FF Wansleben am See 06.11.2001

ausgefertigt:

Jürgen Ludwig Bürgermeister

Seegebiet Mansfelder Land,

den 13.12.2010 


Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Seegebiet Mansfelder Land

Kostensatz

1.       Personalkosten

1.1.               Einsatzleiter                                              30,00 €/h

1.2.               Einsatzkraft                                              20,00 €/h

2.       Fahrzeugkosten

2.1.      Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25)                          150,00 €/h

2.2.      Löschfahrzeug (LF 16 TS)                                  150,00 €/h

2.3.      Rüstwagen (RW l)                                            150,00 €/h

2.4.      Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)           125,00 €/ h

2.5.      Einsatzleitwagen (ELW)                                        50,00 €/h

2.6.      Lastkraftwagen                                                   50,00 €/h

2.7.      Bus (9 Personen)                                                50,00 €/h

3.       Gerätekosten

3.1.      Schlauchtransportanhänger (STA)                         20,00 €/h

3.2.      Beleuchtungsanhänger                                        30,00 €/h

3.3.      Anhängeleiter 18m (AL 18)                                  30,00 €/ h

3.4.      Saugschlauch                                                      10,00 €/h

3.5.      B-Druckschlauch                                                  12,50 €/h

3.6.      C-Druckschlauch                                                  15,00 €/h

3.7.      Verteiler                                                             15,00 €/h

3.8.      Strahlrohr                                                           12,50 €/h

3.9.      Standrohr                                                           20,00 €/h

3.10.   Kübelspritze                                                         20,00 €/ h

3.11.   Stromerzeuger                                                     40,00 €/ h

3.12.   Schere/ Spreizer                                                   40,00 €/ h

3.13.   Scheinwerfer                                                       10,00 €/ h

3.14.   Motorsäge                                                            25,00 €/h

3.15.   Wagenheber                                                        10,00 €/ h

3.16.   Leiter                                                                   10,00 €/h

3.17.   Fangleine                                                                5,00 €/h

3.18.   Handscheinwerfer                                                   5,00 €/ h

3.19.   Beil, Spaten, Schaufel, Besen                                    5,00 €/ h

3.20.   Druckluftatmer                                                      40,00 €/ h

3.21.   Tauchpumpe                                                        30,00 €/ h

4.       Sonstige Kosten

4.1.    Kosten bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmen durch private FMA bei Nutzung öffentlicher Leitungswege entsprechend § 4:

–   am Tage                                                                 150,00 €/ Alarm

–   nachts von 23:00-06:00 Uhr sowie an

–   Sonn- u. Feiertagen                                                 250,00 €/ Alarm

4.2.    Brandsicherheitswache entsprechend § 11      20,00 €/ h / EK

– Sitzbereitschaft einschließlich Fahrzeug gemäß Pkt. l dieser Satzung

5.       Verbrauchsmittel

Selbstkosten zur Neubeschaffung plus 10 % Verwaltungskostenzuschlag.

6.       Entsorgungskosten

Die Entsorgung von verbrauchten Materialien wird nach den entstandenen Kosten berechnet.